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BVerwG, 22.03.1963 - VII P 1.63 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kostentragungspflicht der Dienststelle für die einer Gewerkschaft aus der Beteiligung an einem Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
PersVG § 44
Papierfundstellen
- BVerwGE 16, 15
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.12.1960 - VII P 3.59
Einordnung der zusätzlichen Kosten als durch die geschäftsführende Tätigkeit des …
Auszug aus BVerwG, 22.03.1963 - VII P 1.63
Bereits in seinem Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 3.59 - (BVerwGE 11, 299) hat der Senat eine begriffliche Abgrenzung der durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten im Sinne von § 44 PersVG vorgenommen und die Erstattungspflicht von Mehraufwendungen verneint, die auswärtigen Bediensteten durch ihre Teilnahme an einer vom Personalrat einberufenen Personalversammlung entstehen.Daß unter der Tätigkeit des Personalrats, die gemäß § 44 PersVG zur Tragung der durch sie entstehenden Kosten seitens der Dienststelle führt, nur die geschäftsführende Tätigkeit des Personalrats zu verstehen ist, wurde bereits in der Entscheidung des Senats vom 16. Dezember 1960 (a.a.O.) hervorgehoben.
- BAG, 07.07.1999 - 7 ABR 4/98
Wahlanfechtungskosten - Kostentragungspflicht der Dienststelle
Die Beschlüsse vom 22. März 1963 (BVerwGE 16, 15) und vom 13. Juni 1969 (- VII P 7.67 - Die PersV 1970, 64) betrafen die Kostentragungspflicht der Dienststelle nach § 44 PersVG hinsichtlich der Kosten der Personalvertretung. - BVerwG, 14.04.1967 - VII P 1.66
Rechtsmittel
Als Wahlberechtigte haben sie in diesem Verfahren ebensowenig einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wie bei der Anfechtung einer Wahl nach § 22 PersVG (Beschluß des Senatsvom 22. März 1963 - BVerwG VII P 1.63 - [BVerwGE 16, 15]). - BVerwG, 13.06.1969 - VII P 7.67
Rechtsmittel
Der Verwaltungsgerichtshof verneint zwar in Übereinstimmung mit BVerwGE 16, 15 eine Kostentragungspflicht der Dienststelle für die einem Beteiligten im Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten.